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Aktuelles

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).Die davon Betroffenen können der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung und ist von keinen Voraussetzungen abhängig. Er gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.