Herzlich willkommen in Petershausen

Aufgaben von A-Z

Beglaubigungen

Mit einer amtlichen Beglaubigung bestätigen wir mit Siegel und Unterschrift, dass die im Bürgerbüro gefertigte Kopie mit dem von Ihnen vorgelegten Originaldokument übereinstimmt. Für eine Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich vorsprechen und das Original vorlegen.

Welche Schriftstücke/ Dokumente darf das Bürgerbüro beglaubigen?

Das Bürgerbüro darf nur Dokumente beglaubigen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden, oder wenn Sie Dokumente beglaubigen lassen möchten, weil Sie diese bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen deutschen Einrichtung vorlegen müssen.

Beispiele: Schulzeugnisse, Ausweisdokumente (Reisepass, Personalausweis), Approbationsurkunden und Promotionsurkunden sowie Arbeitszeugnisse zur Vorlage bei einer Regierung.

Ausländische Dokumente: Dokumente in fremder Sprache können ausschließlich mit deutscher Übersetzung beglaubigt werden. Für eine gültige deutsche Übersetzung von Dokumenten wenden Sie sich bitte an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Wenn die deutsche Übersetzung nicht von einem solchen Übersetzer vorgenommen wurde, können wir das Dokument nicht beglaubigen.

Welche Schriftstücke/ Dokumente darf das Bürgerbüro NICHT beglaubigen?

  • Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung. Eine deutsche Übersetzung von Dokumenten ist von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer anzufertigen.
  • Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Reisevollmachten für alleinreisende Kinder, Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
  • Öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB) sind den Notar/innen vorbehalten. Dazu zählen u.a. Grundstücksangelegenheiten bzw. -verkehr, Handelsregisterangelegenheiten, Vereinsangelegenheiten und Erbrecht.
  • Von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können keine beglaubigten Kopien angefertigt werden. Diese Urkunden werden bei Bedarf vom Standesamt des Ereignisortes neu ausgestellt. Ausnahme: Wenn eine Personenstandsurkunde zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung dient, kann sie im Bürgerbüro beglaubigt werden.
  • Abschriften von Katasterbüchern und von Auszügen aus einem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Vermessungs- und Katasteramt.
  • Führerscheine  --> die Beglaubigung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde.
  • Waffenscheine, Jagdscheine --> die Beglaubigung erfolgt durch die Waffenbehörde.
  • Eine Beglaubigung des Kfz-Scheins ist nicht gestattet, da für jedes Fahrzeug nur ein Kfz-Schein ausgestellt wird, der bei allen Fahrten im Original mitzuführen ist.
  • Ein generelles Beglaubigungsverbot besteht, wenn das vorgelegte Dokument in seinem ursprünglichen Inhalt geändert worden ist oder es einen diesbezüglichen Verdacht gibt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Das Original muss vollständig vorliegen.
  • Es kann nur das gesamte Dokument beglaubigt werden - keine Teile oder bestimmte Seiten daraus.
  • Sie brauchen keine Kopien mitbringen, diese werden ausschließlich vom Bürgerbüro gefertigt.

Unterschriftsbeglaubigungen:

  • Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn die Unterschrift vor dem Sachbearbeiter*in des Bürgerbüros vollzogen wird und das Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde dient.

 

 

Kosten:

  • 1. Beglaubigung eines Dokumentes / Schriftstückes kostet 5,00 Euro
  • jede weitere Beglaubigung vom selben Dokument/ Schriftstück kostet 2,50 Euro
  • Unterschriftsbeglaubigung kostet jeweils 5,00 Euro

Zuständige Mitarbeiter

Nancy Däumichen
Sabrina Materla-Häder
Vanessa Jimenez