Herzlich willkommen in Petershausen

Aufgaben von A-Z

Datenschutz - eID-Karte

Die eID-Karte-Behörde erfasst Ihre persönlichen Daten zum Zwecke der Ausstellung von eID-Karten.

Die eID-Karte können Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, beantragen. Die eID-Karte-Behörde benötigt u. a. Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift für ihre Register und Akten und übermittelt diese Daten zur Fertigung der Dokumente an den Dokumentenhersteller, die Bundesdruckerei GmbH.

Die eID-Karte ist kein Ausweispapier im klassischen Sinn, sondern ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis, um eGovernment-Dienstleistungen auf höchstem Vertrauensniveau in Anspruch nehmen zu können. Zudem kann die eID-Karte zum Vor-Ort-Auslesen zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden verwendet werden. Ihre Beantragung ist freiwillig und ab 16 Jahren möglich. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist die Gemeinde Petershausen, Bgm.-Rädler-Str. 3, 85238 Petershausen.

Sie erteilt nähere Auskunft zur Verarbeitung Ihrer Daten und ist zuständig, soweit Sie Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten geltend machen wollen. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer beantragten eID-Karte ergeben sich aus dem eID-Karte-Gesetz (eIDKG), insbesondere dort aus § 4 und § 8, und der Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PAuswV), dort insbesondere Kapitel 10.

Herausgegeben werden dürfen die Daten der eID-Karte-Behörden nur dann, wenn dies gesetzlich erlaubt ist. Es erfolgt eine Datenübermittlung an den Kartenhersteller, die Bundesdruckerei GmbH.

Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren (vgl. § 10 Abs. 1 eIDKG). Die in eID-Karte-Registern erfassten personenbezogenen Daten sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen in § 19 eIDKG aufzubewahren. Danach sind personenbezogene Daten im eID-Karte-Register mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu lö-schen.

Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (s. hierzu unter www.datenschutz-bayern.de/vorstell/impressum.html) wenden.

Zuständige Mitarbeiter

Nancy Däumichen
Sabrina Materla-Häder
Vanessa Jimenez