Aufgaben von A-Z
Antrag eines Feuerwerkes
Während der Pandemie und der daraus resultierenden Kontaktbeschränkungen, werden keine Ausnahmegenehmigungen für das Abbrennen eines Feuerwerkes erteilt. Wir bitten um Verständnis.
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Das Abbrennen eines Feuerwerkes ist nach § 23 Abs. 2, 1. SprengV in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember verboten.
Es kann durch die Gemeinde Petershausen in bestimmten Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Folgende Auflagen sind dabei zu beachten:
- Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altenheimen und landwirtschaftlichen Gebäuden ist verboten.
- Die Ausnahmegenehmigung gilt ausschließlich für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2.
- Das Abbrennen der Feuerwerkskörper muss spätestens um 22 Uhr beendet sein, an Wochenenden spätestens um 0.15 Uhr.
- Die Anzahl der verwendeten Feuerwerkskörper ist auf 15 Stück begrenzt.
- Der Antrag muss 10 Tage vorher bei der Gemeinde gestellt werden.
Gebühr: 35,00 €
hier zum Formular und Merkblatt
Zuständige Mitarbeiter
Nancy Däumichen |
Sabrina Materla-Häder |
Monika Schneider |
Karina Hechtl |