Herzlich willkommen in Petershausen

Aufgaben von A-Z

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der als Nachweis darüber dient, ob jemand vorbestraft ist oder nicht. Sie können von verschiedenen privaten und öffentlichen Stellen aufgefordert werden, ein Führungszeugnis vorzulegen.

Das Führungszeugnis wird seit 2019 automatisch in drei Sprachen erstellt (französisch, englisch und deutsch).

Bürger, die mit Hauptwohnsitz in Petershausen gemeldet sind, können das Führungszeugnis im Bürgerbüro beantragen. Die Antragstellung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Bitte bringen Sie in jedem Fall ein gültiges Ausweisdokument mit.

Eine Online-Beantragung ist nur mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises  direkt über die Seite des Bundesamts für Justiz möglich. Sie können online nur ein privates, europäisches oder behördliches Führungszeugnis beantragen. Die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist online nicht möglich.

--> Link zum Bundesamt für Justiz

Für die verschiedenen Führungszeugnisarten sind eventuell weitere Unterlagen notwendig, die Sie bei der Beantragung im Bürgerbüro vorlegen müssen:

  • Führungszeugnisantrag allgemein --> Formular folgt demnächst
  • Führungszeugnisantrag für erweitertes Führungszeugnis --> Formular
  • Führungszeugnisantrag für erweitertes Führungszeungnis mit Gebührenbefreiung (bspw. Ehrenamt) --> Formular

Die Gebühren belaufen sich auf 13,00 Euro, diese können in bar oder mit EC-Karte beglichen werden.

 Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz innerhalb von 4 - 10 Werktagen zugestellt.

Negativbescheinigung:

Ehrenamtlich Tätige haben die Wahl, ob sie dem Verein/Träger ihr Führungszeugnis im Original oder in Form einer von der Wohnsitzgemeinde ausgestellten Negativbescheinigung vorlegen. Hierfür legen Sie das Führungszeugnis persönlich im Original vor, dies darf nicht älter als drei Monate sein. Wir erstellen Ihnen dann eine Negativbescheinigung nach §72a SGB VIII oder  §30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Diese Bescheinigung müssen Sie dann innerhalb von drei Monaten dem Träger oder Verein vorlegen.

 

 

Zuständige Mitarbeiter

Nancy Däumichen
Vanessa Jimenez
Sabrina Materla-Häder