Aufgaben von A-Z
Grundsteuer
Als Grundsteuerpflichtiger erhält man nach Erwerb oder Bebauung seines Objektes einen Grundsteuerbescheid. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Dauerbescheid. Die darin festgesetzten Quartalsraten besitzen solange Gültigkeit, soweit sie nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt werden.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig.
Letztmals ergingen nach der Hebesatzänderung zum 01.01.2003 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.
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Susanne Pfeil |