Aufgaben von A-Z
Wohnungsgeberbescheinigung
Der Wohnungsgeber ist laut § 19 BMG (Bundesmeldegesetz) verpflichtet, bei der Anmeldung und bei Abmeldung ins Ausland mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, mittels einer Wohnungsgeberbescheinigung dem Meldepflichtigen dies innerhalb von 2 Wochen zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung kann auch direkt an die Meldebehörde geschickt werden.
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Zuständige Mitarbeiter
Nancy Däumichen |
Sabrina Materla-Häder |
Karina Hechtl |
Monika Schneider |