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Änderung der Hinweise der Allgemeinverfügung: Vollzug blauzungenrechtlicher Vorschriften

(Quelle: pixabay.com)

1. Die Hinweise in Ziffer 5 und 6 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Dachau vom 25.02.2019 werden wie folgt geändert:

„5. Das Verbringen von lebenden Tieren aus einer Restriktionszone in ein freies Gebiet innerhalb Deutschlands ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:  Download pdf

 

Das Landratsamt Dachau erlässt folgende Allgemeinverfügung:

1. Bedingt durch den amtlichen Ausbruch der Blauzungenkrankheit Serotyp 8 (Bluetongue-disease- Virus – BTV-8) in einem Betrieb in der Gemeinde Berglen, Landkreis Rems-Murr-Kreis wird der gesamte Landkreis Dachau zum Restriktionszone erklärt.

2. Die Tierhalter im Restriktionszone haben folgende Auflagen zu beachten:

a.) Wer im Restriktionszone für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere wie Rinder, Schafe, Ziegen oder Gehegewild (Dam-, Reh- und Rotwild) hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich dem Landratsamt Dachau, -Fachbereich Veterinärwesen-, Dr.-Hiller-Str. 36, 85221 Dachau Tel-Nr.: 08131 / 74 1446 anzuzeigen, sofern die Tiere dort nicht bereits registriert sind.

b.) Das Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren ist innerhalb des Restriktionszonees nur mit Zulassung der zuständigen Behörde möglich. Zur Beantragung der Zulassung hat der Tierhalter der Behörde eine „Tierhaltererklärung innerhalb Sperrbezirk“ zu übersenden (per Fax, E-Mail oder postalisch).

c.) Für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere dürfen nicht aus dem Restriktionszone heraus verbracht werden. Das Landratsamt Dachau kann unter den in Ziffer 5 der Hinweise genannten Vorgaben das Verbringen unter Auflagen ausnahmsweise genehmigen.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2a wird angeordnet.

4. Kosten werden nicht erhoben.

5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Dachau, 25.02.2019

Dr. Holland

Oberregierungsrat