Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
Mit Schreiben vom 30.06.2020 teilt das Bundesfinanzministerium folgendes mit:
Gebühren die nach dem 30.06.2020 und vor dem 31.12.2020 abgerechnet werden unterliegen ganzjährig dem vergünstigen Umsatzsteuersatz von 5 %. Eine Zwischenabrechnung ist somit nicht erforderlich.
Im Rahmen der regulären Abrechnung der Wassergebühren wird dies automatisch berücksichtigt. Sie müssen sich hier um nichts kümmern.
Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung unterliegen keiner Umsatzsteuer und bleiben daher unverändert.
Herzliche Grüße
Marcel Fath
1. Bürgermeister