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Bürgermeister-Blog

Zuständigkeiten bei der Unterbringung von Obdachlosen in Petershausen

In den letzten Wochen sind in der öffentlichen Diskussion eine Reihe von Fehlinformationen rund um die Obdachlosenunterbringung entstanden..

Warum muss die Gemeinde Obdachlose unterbringen?

Die Gemeinde ist zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Dazu gehört auch der Schutz jedes Menschen, der sein Obdach unfreiwillig verloren hat. Es ist davon auszugehen, dass ein schutzloser Aufenthalt mit Gefahren für Gesundheit und schlimmstenfalls Leben verbunden ist.

Wer hat über die Unterbringung von Obdachlosen in Petershausen zu entscheiden?

Die Unterbringung von Obdachlosen ist eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung einer Gemeinde und damit auch des Bürgermeisters als Chef der Verwaltung.

Wer entscheidet über das konkrete Aufstellen von Wohncontainern?

Darüber können die Verwaltung und damit der Bürgermeister entscheiden. Kleine Baumaßnahmen im Innenbereich, die sich bauplanungsrechtlich einfügen, werden auf dem Verwaltungswege entschieden. Baukörper unter 75m2 (wie die beiden Wohncontainer) sind dabei sogar verfahrensfrei. Es ist darüber hinaus Aufgabe des 1. Bürgermeisters, Verträge bis 20.000 abzuschließen, sofern für  die Maßnahme Mittel  im Haushaltsplan zur Verfügung stehen.

Wann kann der Gemeinderat bei der Unterbringung von Obdachlosen mitwirken?

Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist auf “grundsätzliche  Fragestellungen“ beschränkt. Der Gemeinderat kann sich somit z.B. mit einer Standortfrage beschäftigen und diese auch in der Stammsatzung regeln. Dies kann über einen Antrag aus dem Gemeinderat, über einen Tagesordnungspunkt durch den Bürgermeister oder über einen Bürgerantrag angestoßen werden. Der Gemeinderat hat bereits in der Vergangenheit Standortentscheidungen für die Unterbringung von Obdachlosen getroffen: Kauf der Grundstücke in der Münchner Str. und in Kollbach sowie entsprechende Gebührensatzung für die Benutzung der Notunterkunftsanlagen.

Dürfen Container für Obdachlose in einem Gewerbegebiet untergebracht werden?

Nein. Die Container können nur dort aufgestellt werden, wo „Wohnen“ baurechtlich zulässig ist. Wohnen in Gewerbegebieten ist ausgeschlossen (mit Ausnahme einer Betriebsleiterwohnung).

Wann wird die Verwaltung Sanktionen gegenüber untergebrachte Obdachlose aussprechen?

In Notunterkünfte eingewiesene Mitbürger sind zur aktiven Mitwirkung bei der Behebung der Wohnungsnotlage verpflichtet. Die Verwaltung und damit der Bürgermeister werden angemessene Sanktionen der unterschiedlichsten Art dann aussprechen, wenn diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden.

Wie wird sich die Verwaltung bei Drogen- und Alkoholkonsum von Obdachlosen verhalten?

Der Konsum von Zigaretten, Alkohol oder anderen Drogen in den Unterkünften ist grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlungen werden angemessen sanktioniert bzw. da wo rechtlich geregelt unverzüglich zur Anzeige gebracht. Eine Sanktion kann bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung auch die Ausweisung aus der Unterkunft sein.

Ansprechpartner

Marcel Fath
1. Bürgermeister

Tel.: 08137/534-18
Fax: 08137/534-718
E-Mail: buergermeister(at)petershausen.de


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